Möchte jemand bauen, dann muss nach einem festgelegten Ablauf vorgegangen werden. Bei einem „normalen“ Bebauungsplan geht die erste Initiative von der Stadt aus, bei einem „vorhabenbezogenen Bebauungsplan“ erfolgt diese auf Antrag eines privaten oder unternehmerischen Vorhabenträgers. Im Folgenden ist der Ablauf dargestellt:
Wer | Was |
Einleitung des Aufstellungsverfahrens | Das Vorhaben wird durch den Vorhabenträger an die Stadtverwaltung herangetragen und dort geprüft. |
Aufstellungsbeschluss | Der Verwaltungsausschuss stimmt über die Aufstellung zum Beginn des Verfahrens ab. |
Vorentwurf | Die Planung wird durch den Vorhabenträger i.d.R. auf eigene Kosten durchgeführt. Wenn die Planung mit sämtlichen erforderlichen Unterlagen vorliegt, wird seitens der Verwaltung die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit per Bekanntmachung durchgeführt. |
Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden | Die Bürgerinnen und Bürger sowie die Träger öffentlicher Belange können innerhalb von 4 Wochen ihre Stellungnahmen zum Vorhaben abgegeben. |
Auslegungsbeschluss | Nach Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen erfolgt durch den Stadtrat der Auslegungsbeschluss. Dieser dient u.a. dazu, dass alle Bürgerinnen und Bürger zu ihrer Stellungnahme das jeweilige Abwägungsergebnis einsehen können. |
Öffentliche Auslegung und Beteiligung der Behörden | Für meist 4 Wochen wird der Entwurf öffentlich ausgelegt, es können Bürgerinnen und Bürger sowie Behörden Stellungnahmen abgeben. |
Beschluss des Bebauungsplans | Nach Beratung über die eingegangenen Stellungnahmen wird der Beschluss des abzustimmenden Bebauungsplans als Satzung vom Stadtrat abgestimmt. Wenn der Rat die Satzung nicht beschließt, tritt keine Rechtskraft ein. |
Genehmigung | Ggf. ist zusätzlich eine Genehmigung des Bebauungsplans von der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich. |
Öffentliche Bekanntmachung | Mit der öffentlichen Bekanntmachung durch die Stadtverwaltung tritt der Bebauungsplan in Kraft. |
Als Ergänzung gibt es meist noch einen städtebaulichen Vertrag, der zwischen dem Vorhabenträger und der Gemeinde abgeschlossen wird. Mit ihm werden inhaltliche und zeitliche Durchführungsverpflichtungen des Vorhabenträgers geregelt. Ein städtebaulicher Vertrag ist vor dem Beschluss des Bebauungsplanes zu beschließen, da sonst negative Rechtsfolgen für die Gemeinde eintreten könnten.
Fazit
Bürgerinnen und Bürger haben demnach zwei direkte Möglichkeiten mitzuwirken, entweder bei der frühzeitigen Beteiligung oder im Rahmen der öffentlichen Auslegung. Hierbei abgegebene Stellungnahmen können dann vom Stadtrat mitberücksichtigt werden.
(CZI)
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